
Satzung des Jugendclub Verein Merkers e.V.
§ 1 Name – Sitz
Der Verein führt den Namen „Jugendclub Merkers“ und hat seinen Sitz in der Salzunger Straße 12a in 36460 Merkers. Das Gebäude wird vom Jugendclub Merkers e.V. und dem Jugendclub auf der Grundlage eines mit der Gemeindeverwaltung Merkers-Kieselbach abgeschlossenen Vertrages genutzt.
Der Name des Vereins im Vereinsregister lautet: „Jugendclub Merkers e.V.“
§ 2 Die neue Satzung
Die Satzung wurde komplett neu gefasst.
An eintragungspflichtigen Daten wurde geändert:
Der Vereinszweck lautet nunmehr
Zweck des Vereins ist es, die Interessen der Jugendlichen und der Vereinsmitglieder in der Dorfgemeinschaft zu vertreten. Hierbei spielt der Bereich der Jugendarbeit die entscheidende Rolle.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Ziel des Jugendclub Merkers e.V. ist es, die Zusammenarbeit aller Vereine der Gemeinde Merkers-Kieselbach, im Ortsteil Merkers im Bereich der Jugendarbeit zu koordinieren.
§ 2.1
a) die Interessensvertretung der Mitglieder und Besucher des Jugendvereins und des
Jugendclubs
b) die Förderung der Jugendarbeit, der allgemeinen Hilfe der Gemeinde Merkers
c) die Pflege des Vereinshauses und die Traditionspflege
d) die Beteiligung an der Öffentlichkeitsarbeit
e) die Förderung und Betreuung der Jugendlichen der Gemeinde
f) die Herstellung und Förderung freundschaftlicher Bindung
g) der Verein ist politisch und konfessionell neutral
§ 2.2
- Angebote der offenen Jugendarbeit in und außerhalb des Vereinshauses einschließlich
Prävention gegen Radikalismus, Gewalt und Drogenkonsum
- Förderung der Kinder- und Jugendausbildung
- Maßnahmen für benachteiligte junge Menschen im Rahmen der Jugendsozialarbeit
- Maßnahmen im Rahmen des Erzieherischen und des Jugendschutzes
§ 2.3
a) der Verein ist selbstlos tätig
b) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
c) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
auch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
d) wirtschaftliche, auf Gewinn abzielende Zwecke sind ausgeschlossen
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede Person ab 18 Jahren werden. Der Antrag auf Aufnahme erfolgt durch die mündliche Beitrittserklärung gegenüber einem Mitglied des Vereinsvorstandes und kurzer persönlicher Vorstellung in der darauf folgenden Mitgliedsversammlung. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder über den Zeitraum eines Geschäftsjahres nach zweifach erfolgter Mahnung keine Mitgliedsbeiträge bezahlt wurden. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.
Mitglieder, die über einen längeren Zeitraum aktiv im Verein tätig waren, können auf Antrag ihre aktive Mitgliedschaft beenden.
Der Vorstand berät darüber, ob das Mitglied Ehrenmitglied des Vereins werden kann.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über diesen Antrag.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Jahresbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Ehrenmitglieder sind von jeglicher Beitragspflicht befreit.
§ 6 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und den zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands müssen ein Mindestalter von 18 Jahren aufweisen.
Die Arbeit des geschäftsführenden Vorstands wird durch gewählte Beisitzer unterstützt.
Der erweiterte Vorstand besteht aus bis zu sieben Beisitzern, wobei ein Beisitzer Mitglied des Jugendclubrates sein muss.
§ 8 Wahl des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Änderungen werden innerhalb von 30 Tagen dem Amtsgericht angezeigt.
Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes kann der Gesamtvorstand ein Ersatz-Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Mitglieder durch Vorstandsbeschluss bis zur nächsten Mitgliederversammlung kooptieren.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet vierteljährlich statt. Außerdem muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand mündlich verlangt wird.
Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Einladung ist schriftlich in den Vereinsräumen an der Informationstafel auszuhängen.
§ 9.1 Durchführung der Mitgliederversammlung / Beschlussfassung
Die Mitgliederversammlung wird von einem Versammlungsleiter geführt, der vom Vorstand zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung berufen wird.
Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung wird die Tagesordnung bekannt gegeben.
Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung (mindestens 60% Anwesenheit der Mitglieder) die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordentlich einberufen ist und mindestens ein drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung und zur Auflösung des Vereins ist eine Vollversammlung, zu der mindestens 80% der Mitglieder anwesend sein müssen, notwendig. Dabei ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies beantragt.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, auch ein Ehrenmitglied, eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts für andere Mitglieder ist nicht zulässig.
Bei Verhinderung eines Vereinsmitgliedes an der Mitgliederversammlung, kann die Zustimmung auch schriftlich erfolgen. Sie muss dem Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung vorliegen.
§ 9.2 Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, dass vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Vorsitzenden des Vereins zu unterschreiben ist. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.
§ 10 Finanzen
Die finanziellen Mittel zur Errechnung des Vereinszwecks werden erbracht durch:
- jährliche Mitgliedsbeiträge
- freiwillige Zuschüsse
- Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln
- Spenden, Sponsoren
- Erlöse aus Veranstaltungen des Vereins
Über die Einnahmen und Ausgaben ist vom Kassenwart ordnungsgemäß Buch zu führen und Rechenschaft abzulegen. Zahlungen dürfen nur geleistet werden, wenn sie vom Vereinsvorsitzenden, im Verhinderungsfall von den stellvertretenden Vorsitzenden in Absprache mit dem Vereinsvorstand angewiesen worden sind.
§ 10.1 Kassenprüfung
Die von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
Die Kassen- und Buchprüfung ist jährlich durch zwei Kassenprüfer vorzunehmen. Die Kassenprüfer dürfen nicht Vorstandsmitglieder sein.
Die Offenlegung erfolgt einmal jährlich in einer der Mitgliederversammlungen, bei der der Kassenwart finanziell entlastet wird.
Die Mitglieder des Vereinsvorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Bare Auslagen werden erstattet. Über die Höhe von Aufwandsentschädigungen und Reisekosten entscheidet die Mitgliederversammlung.
a) Wirtschaftsunternehmen, Firmen und weitere natürliche und juristische Personen können den Verein mit Spenden finanziell unterstützen.
b) Die Vereinsgelder dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
§ 11 Vorstandssitzungen
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden oder von seinen Stellvertretern einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 60% der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die der Stellvertreter.
§ 12 Zusammenarbeit mit anderen Vereinen
§ 12.1 Jugendclub
Der Jugendclub Merkers e.V. unterstützt den Jugendclub Merkers in all seinen organisatorischen Belangen.
Hieraus entstehen keine Ansprüche des Vereins an den Jugendclub und vom Jugendclub.
Ansprechpartner ist der als Beisitzer des Vorstandes des Jugendclub Merkers e.V. gewählte Vertreter des Jugendclubs.
§ 12.2 Kirmesgesellschaft
Der Jugendclub Merkers e.V. unterstützt die Kirmesgesellschaft in all ihren organisatorischen Belangen.
Hieraus entstehen keine rechtlichen oder anderweitigen Ansprüche an die Kirmesgesellschaft oder von der Kirmesgesellschaft.
Ansprechpartner der Kirmesgesellschaft ist der jeweilige Oberplatzmeister.
§ 13 Rechte und Pflichten
Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder sind in der Clubordnung geregelt und müssen von allen Vereinsmitgliedern eingehalten werden.
Der zuständige Clubdienst (siehe Clubordnung) hat neben dem Vorstand für die Zeit seines Dienstes das Hausrecht und darf bei Zuwiderhandlungen von Besuchern und Clubmitgliedern ein vorläufiges Hausverbot aussprechen. Dieses gilt solange, bis der Vorfall vom Vereinsvorstand geklärt wird und beide Seiten angehört wurden.
Bei Vereinsschädigenden Handlungen von Vereinsmitgliedern sind diese privat haftbar zu machen.
§ 14 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung durch neun Zehntel Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder herbeizuführen, vorausgesetzt, mindestens 80% aller stimmberechtigten Mitglieder sind anwesend.
Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Merkers-Kieselbach, die es ausschließlich für gemeinnützige, vom Gemeinderat zu beschließende Zwecke verwenden darf.
Jugendclub Merkers `69 e.V.
Satzung